Die Satzung
Die Satzung
Satzung der Schützenbruderschaft St. Ida Herzfeld e.V.
Paragraph 1 - Name und Sitz
Der Verein führt den Namen “Schützenbruderschaft St. Ida Herzfeld” und nach gesetzlicher
Eintragung den Zusatz “e.V.”. Seinen Sitz hat der Verein in 59510 Lippetal-Herzfeld. Er ist als
Nachfolger des 1871 gegründeten Krieger- und Landwehrvereins zu betrachten, der in alten
Urkunden unter der Bezeichnung “Broderschop Sunte Iden, Hirutfeld” schon 1408 erwähnt wurde.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Paragraph 2 - Wesen, Zweck und Mittelverwendung
Die Schützenbruderschaft St. Ida Herzfeld e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Förderung und Pflege des traditionellen Schützenbrauchtums durch die jährliche Ausrichtung eines Schützenfestes
- die Wahrung und Weitergabe der Werte des Schützenwesens unter dem Leitspruch „Glaube,Sitte, Heimat“
- die generationenübergreifende Beteiligung am Ortsleben und Einbeziehung der Jugend in das Vereinsleben
Die Schützenbruderschaft St. Ida Herzfeld e.V. ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Hiervon unberührt
bleibt der Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Kosten begünstigt werden.
Ehrenamtlich tätige Personen können für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung nach § 3
Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) erhalten. Über die Höhe und Auszahlung entscheidet der
Vorstand im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten.
Paragraph 3 - Mitgliedschaft
Mitglied können alle natürlichen Personen ab der Vollendung des 16. Lebensjahres werden. Die
beantragende Person darf nicht unter Betreuung stehen und muss bereit sein, die Satzung und
Ordnung der Schützenbruderschaft anzuerkennen. Der Antrag auf Aufnahme in die
Schützenbruderschaft wird dem Vorstand gestellt. Der Vorstand beschließt mit einfacher
Stimmenmehrheit über den Aufnahmeantrag.
Bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres sind die Mitglieder Jungschützen.
Paragraph 4 - Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand
b) durch den Tod
c) durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
d) durch Ausschluss
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen der Schützenbruderschaft schädigt
oder den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder mit der Beitragszahlung mehr als ein Jahr im
Rückstand ist oder gegen die Satzung verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der
Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe, die zum Ausschluss führten, mitzuteilen.
Gegen diesen Beschluss ist Widerspruch innerhalb 30 Tagen möglich. Über diesen Widerspruch
entscheidet die Mitgliederversammlung. Diese Entscheidung ist für den Widersprechenden
endgültig.
Paragraph 5 - Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag bis
zum Schützenfest zu bezahlen. Soweit durch den Vorstand beschlossen, nehmen die Mitglieder in
Uniform an den Veranstaltungen teil.
Paragraph 6 - Rechte der Mitglieder
An kirchlichen und sonstigen Veranstaltungen der Schützenbruderschaft sollte jedes Mitglied
teilnehmen (z.B. Schützenfest, Totengedenken, Mitgliederversammlungen, Beerdigungen u.s.w.).
Das Recht auf Ehrenmitgliedschaft steht den Mitgliedern zu, die zum 31.12. eines Jahres ihr 80.
Lebensjahr vollendet haben und wenigstens 5 Jahre ununterbrochen Jahresbeiträge gezahlt haben.
Mit Erlangen der Ehrenmitgliedschaft wird das Mitglied beitragsfrei gestellt.
Paragraph 7 - Organe
Organe der Schützenbruderschaft sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
Paragraph 8 - Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von der/dem ersten Vorsitzenden oder ihrem/seinem
Stellvertreter/in einberufen und geleitet. Zur Versammlung ist spätestens 8 Tage vorher durch
Aushang im Vereinslokal einzuladen.
Die satzungsbedingte Einberufung und Beschlussfähigkeit muss festgestellt werden. Danach ist eine
Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert, oder wenn die Einberufung von 1/5 Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe
vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Paragraph 9 - Aufgaben der Mitgliederversammlung
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a) Wahl des geschäftsführenden Vorstandes
b) Wahl des Gesamtvorstandes
c) Entgegennahme und Bestätigung des Berichtes des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen
d) Entlastung des Vorstandes
e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
f) Änderung der Satzung
g) Auflösung der Schützenbruderschaft
Beschlüsse und Wahlen werden, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt, mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt bzw. die/der
Vorgeschlagene als nicht gewählt. Auf Antrag von mindestens 10% der erschienenen Mitglieder
muss eine geheime Wahl oder Abstimmung durchgeführt werden. Die Beschlüsse und Wahlen sind
in einem Protokoll festzuhalten und von dem/der Schriftführer/in und von dem/der
Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen.
Paragraph 10 - Versammlung
Neben der Mitgliederversammlung sollten wenigstens zwei weitere Versammlungen stattfinden.
In der Versammlung vor dem Schützenfest sind folgende Angelegenheiten zu regeln:
a) Genehmigung des Protokolls der Mitgliederversammlung
b) Wahl der Zugoffiziere
c) Wahl der Fahnenoffiziere
d) Informationen zum bevorstehenden Schützenfest
Die Wahlen der Zug- und Fahnenoffiziere erfolgt im Wechsel, wobei Fahnenoffiziere in ungeraden
Jahren und Zugoffiziere in geraden Jahren zur Wahl stehen. Die Amtszeit der Offiziere beträgt zwei
Jahre.
In der Versammlung nach dem Schützenfest sind folgende Punkte zu behandeln:
a) Genehmigung des Protokolls der Versammlung vor dem Fest
b) Wahl von zwei Kassenprüfer/innen
c) Bericht des Schriftführers/der Schriftführerin über das Schützenfest
Für Abstimmungen in beiden Versammlungen gilt das unter Paragraph 9 festgeschriebene Verfahren.
Paragraph 11 a - Geschäftsführender Vorstand
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a) der/die erste Vorsitzende
b) der/die erste Kassierer/in
c) der/die erste Schriftführer/in
Der geschäftsführende Vorstand vertritt die Schützenbruderschaft gerichtlich und außergerichtlich.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten die Schützenbruderschaft gemeinsam. Der
geschäftsführende Vorstand hat das Recht, Verträge auszufertigen und zu schließen und über
notwendige Anschaffungen zu entscheiden. Bei Abstimmungen genügt einfache Stimmenmehrheit.
Im Übrigen ist, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, der Gesamtvorstand zuständig.
Paragraph 11 b - Gesamtvorstand
Dieser setzt sich zusammen aus:
a) geschäftsführender Vorstand
b) der/die zweite Vorsitzende
c) der/die zweite Kassierer/in
d) der/die zweite Schriftführer/in
e) bis zu 8 Beisitzer/innen
f) Ehrenvorstandsmitglieder
g) Schützenoberst
h) Schützenhauptmann
i) 2 Adjutanten
j) bis zu 2 Schiesswarte
k) bis zu 2 Jungschützenvertreter/innen
l) dem amtierenden König/der amtierenden Königin
m) dem amtierenden Jungschützenkönig/der amtierenden Jungschützenkönigin
Buchstabe l) und m) betrifft jeweils nur dasjenige Mitglied, welches den Vogel abgeschossen hat.
Paragraph 12 - Aufgaben des Gesamtvorstandes
Der Vorstand ist verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, Beschlüsse der Mitglieder
auszuführen und das Vermögen des Vereins gewissenhaft zu verwalten.
Die Vorstandssitzungen werden von der/dem ersten Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von
seinem/ihrer Stellvertreter/in einberufen und geleitet. Die Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Über die Vorstandssitzungen hat der/die Schriftführer/in Protokoll zu führen. Die Vereinschronik ist durch ihn/sie laufend zu ergänzen.
Der/die erste Kassierer/in ist für die ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich. Die jährliche
stattfindende Kassenprüfung findet vor der Mitgliederversammlung statt. Auf dieser Versammlung
hat der/die erste Kassierer/in oder der/die Stellvertreter/in über die Einnahmen und Ausgaben
Bericht zu erstatten und die Kassenlage darzustellen.
Oberst, Hauptmann und Adjutanten sind mit den anderen Offizieren für den äußeren Ablauf des jeweiligen Ereignisses wie z. B. das Schützenfest verantwortlich.
Die Schießwarte betreuen die Schießgruppen und leiten das Vogelschießen.
Paragraph 13 - Wahlen zum Vorstand
Das passive Wahlrecht besitzen alle Mitglieder, die das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Das aktive Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu.
Die Amtszeit beträgt für alle Vorstandsmitglieder nach Paragraph 11 b (Buchstaben a-e) 2 Jahre.
Wiederwahl ist zulässig. Um eine kontinuierliche Vorstandsarbeit zu gewährleisten, wird in jeder
Mitgliederversammlung die Hälfte des Vorstandes nach Paragraph 11 b (Buchstaben a-e) neugewählt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so ist auf der nächsten
Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode ein neues Mitglied in den Vorstand zu wählen.
Vorstandsmitglieder nach Paragraph 11 b (Buchstabe f) werden vom Gesamtvorstand der
Mitgliederversammlung zur Wahl vorgeschlagen. Die Amtszeit ist unbegrenzt. Die
Vorstandsmitglieder nach Paragraph 11 b (Buchstabe g-j) werden unbefristet gewählt.
Bei Wahlen zu Paragraph 11 b (Buchstabe k) besitzen alle Mitglieder das passive Wahlrecht, die das
16. Lebensjahr vollendet haben. Das aktive Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu.
Das Vorstandsmitglied nach Paragraph 11 b (Buchstabe k) wird für 2 Jahre gewählt. Zu Beginn der
Amtszeit darf das Vorstandsmitglied das 23. Lebensjahr nicht vollendet haben. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Paragraph 14 - Vogelschießen
Jedes Mitglied, das das 21. Lebensjahr vollendet hat und mindestens drei Jahre Vereinsmitglied ist,
kann am Vogelschießen teilnehmen, welches im Rahmen des Schützenfestes stattfindet. Beim Insignienschießen gilt folgende Reihenfolge: Krone - Zepter - Apfel - Kranz
Die Nichtbeachtung führt zu einer vom Vorstand im Einzelfall festzulegenden Freibiermenge. Hat
ein Mitglied eine Insignie geschossen, so darf es erst nach 4 Jahren wieder am Insignienschießen teilnehmen. Auch hier führt eine Nichtbeachtung zur Ahndung.
Der erfolgreiche Königsschuss wird mit einem von der Mitgliederversammlung festgesetzten
Betrag honoriert. Die Insignienschützen werden durch eine vom Vorstand festgelegte Auszeichnung
honoriert. Die Jungschützen ermitteln im Rahmen des Schützenfestes aus ihren Reihen den Jungschützenkönig/die Jungschützenkönigin.
Paragraph 15 - Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung oder Annahmen von neuen Satzungen bedürfen eines mit 3/4 Mehrheit der
anwesenden Mitglieder gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Paragraph 16 - Auflösung des Vereins
Zur Auflösung der Schützenbruderschaft ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder
erforderlich. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, ist die nächste einberufene
Mitgliederversammlung auch dann beschlussfähig wenn die Mehrheit nicht anwesend ist.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der
Schützenbruderschaft St. Ida Herzfeld e.V. an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwendet.
Paragraph 17 - Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 4. März 1995 neu gefasst und zuletzt am
07. März 2026 ergänzt und geändert. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie
kann auf der Homepage eingesehen werden.