Die Satzung

Die Satzung

Satzung der Schützenbruderschaft St. Ida Herzfeld e.V.

Paragraph 1 - Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “Schützenbruderschaft St. Ida Herzfeld” und nach gesetzlicher Eintragung den Zusatz “e.V.”. Seinen Sitz hat der Verein in 59510 Lippetal-Herzfeld. Er ist als Nachfolger des 1871 gegründeten Krieger- und Landwehrvereins zu betrachten, der in alten Urkunden unter der Bezeichnung “Broderschop Sunte Iden, Hirutfeld” schon 1408 erwähnt wurde. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


Paragraph 2 - Wesen und Zweck

Die Schützenbruderschaft St. Ida Herzfeld ist ein Verein:

     a) der selbstlos tätig ist, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

     b) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder
         erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

     c) es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
         unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


Paragraph 3 - Mitgliedschaft

Mitglied können alle männlichen Personen vom 16. Lebensjahr an werden. Der Beantragende darf nicht unter Betreuung stehen und muß bereit sein, die Satzung und Ordnung der Schützenbruderschaft anzuerkennen. Der Antrag auf Aufnahme in die Schützenbruderschaft wird dem Vorstand gestellt. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit über den Aufnahmeantrag.


Paragraph 4 - Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

     a)   schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand
     b)   durch den Tod
     c)   durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
     d)   durch Ausschluß

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen der Schützenbruderschaft schädigt oder den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder mit der Beitragszahlung mehr als ein Jahr im Rückstand ist oder gegen die Satzung verstößt. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Der Ausschluß ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe, die zum Ausschluß führten, mitzuteilen. Gegen diesen Beschluß ist Widerspruch innerhalb 30 Tagen möglich. Über diesen Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Diese Entscheidung ist für den Widersprechenden endgültig.

Ausgetretene und Ausgeschlossenen Mitglieder haben keine vermögensrechtlichen Anspruch gegen die Schützenbruderschaft.


Paragraph 5 - Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag bis zum Schützenfest zu bezahlen. Soweit beschlossen, nehmen die Schützenbrüder in Uniform an den Veranstaltungen teil


Paragraph 6 - Rechte der Mitglieder

An kirchlichen und sonstigen Veranstaltungen der Schützenbruderschaft sollte jedes Mitglied teilnehmen ( z.B. Schützenfest, Totengedenken, Mitgliederversammlungen, Beerdigungen u.s.w.).
Das Recht auf Ehrenmitgliedschaft steht den Mitgliedern zu, die am 31.12. eines Jahres Ihr 70. Lebensjahr vollendet haben und wenigstens 5 Jahre ununterbrochen Jahresbeiträge gezahlt haben. Mit Erlangen der Ehrenmitgliedschaft wird das Mitglied beitragsfrei gestellt.


Paragraph 7 - Organe

Organe der Schützenbruderschaft sind:

     a)   Die Mitgliederversammlung
     b)   Der Vorstand


Paragraph 8 - Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Zur Versammlung ist spätestens 8 Tage vorher durch Aushang im Vereinslokal einzuladen.
Die satzungsbedingte Einberufung und Beschlussfähigkeit muß festgestellt werden. Danach ist eine Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Außerdem muß eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von 1/5 Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird


Paragraph 9 - Aufgaben der Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

     a)   Wahl der geschäftsführenden Vorstandes
     b)   Wahl des erweiterten Vorstandes
     c)   Entgegennahme und Bestätigung des Berichtes des Vorstandes und der Kassenprüfer
     d)   Entlastung des Vorstandes
     e)   Festsetzung der Mitgliederbeiträge
     f)   Änderung der Satzung
     g)   Auflösung der Schützenbruderschaft

Beschlüsse und Wahlen werden, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt bzw. der Vorschlagene als nicht gewählt. Auf Antrag von mindestens 10% der erschienenen Mitglieder muß eine geheime Wahl oder Abstimmung durchgeführt werden. Die Beschlüsse und Wahlen sind in einem Protokoll festzuhalten und vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzechnen.


Paragraph 10 - Versammlung

Neben der Mitgliederversammmlung sollten wenigstens zwei weitere Versammlungen stattfinden.

In der Versammlung vor dem Schützenfest sind folgende Angelegenheiten zu regeln:

     a)   Genehmigung des Protokolls der Mitgliederversammlung
     b)   Wahl der Zugoffiziere
     c)   Informationen zum bevorstehenden Schützenfest

In der Versammlung nach dem Schützenfest sind folgende Punkte zu behandeln:

     a)   Genehmigung des Prokolls der Versammlung vor dem Fest
     b)   Wahl des Festwirtes
     c)   Wahl von zwei Kassenprüfern
     d)   Bericht des Schriftführers über das Schützenfest

Für Abstimmungen in beiden Versammlungen gilt das unter Paragraph 9 festgeschriebene Verfahren.


Paragraph 11 a - Geschäftsführender Vorstand

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

     a)   der erste Vorsitzende
     b)   der erste Kassierer
     c)   der erste Schriftführer

Der geschäftsführende Vorstand vertritt die Schützenbruderschaft gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten die Schützenbruderschaft gemeinsam. Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, Verträge auszufertigen und zu schließen und über notwendige Anschaffungen zu entscheiden. Bei Abstimmungen genügt einfache Stimmenmehrheit.
Im übrigen ist, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, der erweiterte Vorstand zuständig.


Paragraph 11 b - Gesamtvorstand

Dieser setzt sich zusammen aus:

     a)    geschäftsführender Vorstand
     b)    der zweite Vorsitzende
     c)    der zweite Kassierer
     d)    der zweite Schriftführer
     e)    bis zu 6 Beisitzer
     f)    Ehrenvorstandsmitglieder
     g)    der Schützenoberst
     h)    der Schützenhauptmann
     i)    2 Adjutanten
     j)    der Schiesswart
     k)    der Jungschützenvertreter


Paragraph 12 - Aufgaben des Gesamtvorstandes

Der Vorstand ist verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, Beschlüsse der Mitglieder auszu- führen und das Vermögen des Vereins gewissenhaft zu verwalten.

Die Vorstandssitzungen werden vomm ersten Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Beim Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Über die Vorstandssitzungenhat der Schriftführer Protokoll zu führen. Die Vereinschronik ist durch Ihn laufend zu ergänzen.

Der erste Kassierer ist für die ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich. Die jährliche stattfindende Kassenprüfung findet vor der Mitgliederversammlung statt. Auf dieser Versammlung hat der erste Kassierer oder sein Stellvertreter über die Ein- Ausgaben Bericht zu erstatten und die Kassenlage darzustellen.

Oberst, Hauptmann und Adjutanten sind mit den anderen Offizieren für den äußeren Ablauf des jeweiligen Ereignisses wie z. B. das Schützenfest verantwortlich.

Der Schießwart betreut die Schießgruppen und leitet das Vogelschiessen.


Paragraph 13 - Wahlen zum Vorstand

Das passive Wahlrecht besitzen alle Mitglieder, die das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Das aktive Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu.

Die Amtszeit beträgt für alle Vorstandsmitglieder nach Paragraph 11 b (Buchstaben a-e) 2 Jahre.
Wiederwahl ist zulässig. Um eine kontinuierliche Vorstandsarbeit zu gewährleisten, wird in jeder Mitgliederversammlung die Hälfte des Vorstandes nach Paragraph 11 b (Buchstaben a-e) neugewählt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Periode ein neues Mitglied in den Vorstand zu wählen.

Vorstandsmitglieder nach Paragraph 11 b (Buchstabe f) werden vom erweiterten Vorstand der Mitgliederversammlung zur Wahl vorgeschlagen. Die Amtszeit ist unbegrenzt. Die Vorstandsmitglieder nach Paragraph 11 b (Buchstabe g-j) werden unbefristet gewählt.

Bei Wahlen zu Paragraph 11 b (Buchstabe k) besitzen alle Mitglieder das passive Wahlrecht, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das aktive Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu.

Das Vorstandsmitglied nach Paragraph 11 b (Buchstabe k) wird für 2 Jahre gewählt. Zu Beginn der Amtszeit darf das Vorstandsmitglied das 23. Lebensjahr nicht vollendet haben. Eine Widerwahl ist nicht zulässig.


Paragraph 14 - Vogelschiessen

Jeder Schützenbruder, der das 21. Lebensjahr vollendet hat und mindestens drei Jahre Vereinsmitglied ist, kann am Vogelschiessen teilnehmen, welches am Montag des Schützenfestes stattfindet. Beim Insignienschiessen gilt folgende Reihenfolge:  Krone - Zepter - Apfel - Kranz

Die Nichtbeachtung führt zu einer vom Vorstand im Einzelfall festzulegenden Freibiermenge. Hat ein Schützenbruder eine Insignie geschossen, so darf er erst nach 4 Jahren wieder am Insignienschiessen teilnehmen. Auch hier führt eine Nichtbeachtung zur Ahndung.

Der erfolgreiche Königsschuß wird mit einem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Betrag honoriert. Gleiches gilt für die Insignien. Die Jungschützen ermitteln am Schützenfestsonntag aus Ihren Reihen den Jungschützenkönig.


Paragraph 15 - Satzungsänderungen

Änderungen der Satzung oder Annahmen von neuen Satzungen bedürfen eines mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung.


Paragraph 16 - Auflösung des Vereins

Zur Auflösung der Schützenbruderschaft ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, ist die nächste einberufene Mitgliederversammlung auch dann beschlussfähig wenn die Mehrheit nicht anwesend ist.


Paragraph 17 - Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 4. März 1995 neu gefasst und am
26. März 2011 ergänzt und geändert. Sie kann im Vereinslokal eingesehen werden.